„Handbuch Psychosoziale Prozessbegleitung“: Leseprobe

Handbuch Psychosoziale Prozessbegleitung

herausgegeben von Andrea Behrmann, Klaus Riekenbrauk, Iris Stahlke und Gaby Temme

 

Über das Buch

Dieses Handbuch gibt einen Überblick über den sozialwissenschaftlichen und kriminologischen Forschungsstand, für Verletzte von Straftaten relevante Rechtsfragen und die Funktion und Aufgaben der Psychosozialen Prozessbegleitung. Es richtet sich an alle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu von Straftaten verletzten Personen haben, wie Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagogen*innen, Psychologen*innen, Polizeibeamten*innen und im Strafverfahren tätige Juristen*innen. Neben allgemeinen, einführenden Beiträgen werden die thematischen Schwerpunkte Sexualstraftaten, Vorurteilskriminalität, Menschenhandel, Häusliche Gewalt und Stalking sowie die Besonderheiten der Zielgruppen Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Benachteiligungen und Angehörige von Getöteten thematisiert. Schließlich werden praxisrelevante Musterformulierungen, Anträge usw. zur Verfügung gestellt.

Leseprobe aus den Seiten 25 bis 30

 

Einleitung

Gaby Temme, Iris Stahlke, Klaus Riekenbrauk und Andrea Behrmann

 

Um eine optimale Psychosoziale Prozessbegleitung durchführen zu können, ist u.a. Wissen aus dem Bereich der Viktimologie, der Medizin, Psychologie, des Rechts und der Psychosozialen Prozessbegleitung notwendig. Dementsprechend werden im Teil I des Handbuchs Grundlagen aus den einzelnen Bereichen dargestellt. Weitergehende sozialwissenschaftliche, kriminologische und zielgruppenspezifische Ausführungen werden in den Teilen III und IV des Handbuchs dargestellt.

Otmar Hagemann und Gaby Temme stellen in ihrem Beitrag zur Viktimologie einen Überblick der theoretischen und empirischen Erkenntnisse über Verletzte von Straftaten dar. Dabei gehen sie auf die unterschiedlichen Ebenen der Viktimisierung ein. Es wird verdeutlicht, welche Alltagsvorstellungen und -theorien über Opfer, Täter*innen und Kriminalität – auch bei den am Strafverfahren beteiligten Berufsgruppen – und Strukturen im Strafverfahren dazu führen können, dass es zu weiteren Verletzungen des Opfers kommt.

Auf die psychotraumatologische Sicht geht Sibylle Rothkegel aus psychologischer Sicht ein. Der Begriff des Traumas wird präzisiert und mit Bezügen zu den Grundlagen der Disziplin dargestellt. Behandlungsmöglichkeiten, Hilfestelllungen und die teilweise Überwindung des Gefühls der Macht- und Einflusslosigkeit im Strafverfahren mit Hilfe der Psychosozialen Prozessbegleitung werden aufgezeigt. Der Beitrag zur medizinischen Sicht von Ulrike Schultheis musste leider entfallen, weil aufgrund ihrer Hilfe im Akutfall für die Opfer der Flutkatastrophe im Juli 2021 eine Verlagerung der Prioritäten stattfand. Für die Zusammenarbeit möchten wir uns als Herausgeber*innen an dieser Stelle bedanken.

Klaus Riekenbrauk und Gaby Temme gehen auf wesentliche rechtliche Grundlagen für Verletzte von Straftaten ein. Einen skizzenhaften Überblick über relevante Fragestellungen für Opfer von Kriminalität gibt der Beitrag von Gaby Temme. Sie verdeutlicht dabei insbesondere internationale und nationale rechtliche Regelungen zugunsten von strukturell benachteiligten Opfern wie Armen und denjenigen, die die deutsche Sprache nicht (vollständig) beherrschen. Weitere Spezialregelungen sind bei speziellen Zielgruppen der Psychosozialen Prozessbegleitung im Teil IV des Handbuchs dargestellt. Klaus Riekenbrauk fasst die Möglichkeiten der staatlichen Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem ab 2024 vollständig geltenden neuen Sozialgesetzbuch XIV, Soziale Entschädigung (SGB XIV) zusammen. Dabei wird erkennbar, welcher Komplexität an rechtlichen Regelungen sich Betroffene gegenübersehen, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen durch die Straftat Leistungen der Kranken-, Unfall-, Pflegeversicherungskassen und der Landesversorgungsämter mit zum Teil unterschiedlicher Träger*innenschaft erhalten wollen. In einem weiteren Beitrag stellt Klaus Riekenbrauk die rechtlichen Grundlagen der Psychosozialen Prozessbegleitung nach den bundesgesetzlichen Vorgaben dar.

Die normativen Vorgaben des Rechts können in der Praxis unterschiedliche Gestalten annehmen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit die Wirksamkeit der Psychosozialen Prozessbegleitung im rechtlich gesetzten Rahmen möglich ist. Bettina Zietlow und Laura Treskow stellen in ihrem Beitrag vor, welche Evaluationen Psychosozialer Prozessbegleitung es bereits vor dem 3. Opferrechtsreformgesetz (3. ORRG) gab und welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes initiiert wurden. Aus dem Forschungsprojekt zur Psychosozialen Prozessbegleitung des Kriminologischen Forschungsinstitutes Niedersachsen schildern sie erste Ergebnisse.

Gerade für die Psychosoziale Prozessbegleitung wird die Frage der Haltung als zentral betont, insbesondere um die Grenzziehungen zur Beratung, aber auch die Arbeit im bzw. mit dem Strafrechtssystem zu reflektieren und im Sinne der Verletzten eine Psychosoziale Prozessbegleitung innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen durchführen zu können. Stefanie Rosenmüller und Sandra Holzkamp nähern sich dem Begriff der Haltung philosophisch- theoretisch an. Als drei Forderungen an die Haltung benennen sie, das Einfordern einer Einstellung von Praktikern*innen als Individualethik mit den Werten Offenheit, Respekt, Dialogfähigkeit, den legitimierten Standpunkt der Unabhängigkeit als Professionsethik und die Fähigkeit zur kritischen Gegenhaltung. Inwieweit diese Forderungen philosophisch begründet werden können, führen sie im Weiteren näher aus. Als Psychosoziale Prozessbegleiterin verdeutlicht Andrea Behrmann die Bedeutung der Haltung für die Praxis der Psychosozialen Prozessbegleitung. Sie schildert, wie eine Best Practice aussehen kann und sollte und welche Anforderungen dafür an Psychosoziale Prozessbegleiter*innen gestellt werden müssen. Relevanz erlangt insofern auch ein ausreichendes Handlungsrepertoire.

Für die Sicherstellung einer professionellen Psychosozialen Prozessbegleitung sind Mindest- und insbesondere Qualitätsstandards zentral. Iris Stahlke und Silke Rabe nehmen vor dem Hintergrund der durch die Justizminister*innenkonferenz gesetzten Mindeststandards für die Psychosoziale Prozessbegleitung eine Betrachtung unterschiedlicher Qualitätsstandards vor und kommen zu dem Ergebnis, dass diese und ihre Umsetzung regelmäßig in der Form von Evaluationen überprüft werden müssen.

In § 2 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) hat der*die Gesetzgeber*in festgelegt, dass eine klare Trennung zwischen Begleitung und Beratung erfolgen muss. Susanne Hampe verdeutlicht die historische Entwicklung der Psychosozialen Prozessbegleitung und erläutert vor diesem Hintergrund die zentralen Abgrenzungen zwischen Beratung, Zeugen*innenbegleitung und Psychosozialer Prozessbegleitung.

Innerhalb des durch das PsychPbG gesetzten rechtlichen Rahmens des*der Bundesgesetzgebers* in ist den Landesgesetzgebern*innen über § 4 PsychPbG ermöglicht worden, weitergehende Anforderungen an die Psychosozialen Prozessbegleiter*innen zu stellen, um die Anerkennung in dem jeweiligen Bundesland zu erlangen. Alle 16 Bundesländer haben entsprechende Ausführungsgesetze und teilweise ergänzende Verordnungen erlassen. Welche Unterschiede es für die die Anerkennung von Psychosozialen Prozessbegleitern*innen in den einzelnen Bundesländer gibt, wie der Zugang für die Verletzten sichergestellt wird und inwieweit es Koordinierungsstellen gibt, stellen Iris Stahlke und Gaby Temme im letzten Beitrag des Teils I des Handbuchs dar. Gleichzeitig geben sie tabellarische Überblicke über die Beiordnungszahlen der Länder und versuchen eine Interpretation derselben.

 

Viktimologie

Otmar Hagemann und Gaby Temme

1 Einleitung

Aus viktimologischen Erkenntnissen über die Folgen von Opferwerdungen und die Herausforderungen, die die strafrechtliche Bearbeitung für die Geschädigten mit sich bringen kann, lässt sich ein Bedarf nach Begleitung und Unterstützung ableiten. Dieser kann durch unterschiedliche Personen, Professionen und Institutionen sichergestellt werden. Neben dem sozialen Umfeld des Opfers und Ehrenamtlichen können als Begleiter*innen und Unterstützer*innen Sozialarbeiter*innen, Psychologen*innen, Mediziner*innen und Juristen* innen tätig werden. Je nach persönlichem, professionellem oder institutionellem Kontext z.B. Opferhilfeeinrichtung, als Gutachter*in, Therapeut*in, Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht, Nebenklagevertretung usw. sind die Möglichkeiten aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Vorgaben sowie der in der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung vermittelten Inhalte begrenzt. Dadurch kann es zu weiteren Belastungen des Opfers kommen. Die Psychosoziale Prozessbegleitung will diese Lücke in Bezug auf die psychosozialen Aspekte für das Strafverfahren durchgängig schließen.

In ihrem Überblick hat Wemmers (2009, S. 39) drei Varianten der Viktimologie unterschieden: die strafrechtliche Viktimologie (Kriminalitätsopfer), die allgemeine Viktimologie (auch Opferwerdungen durch Unfälle, Naturkatastrophen und Krankheiten) und die Viktimologie, die sich mit menschengemachten Opferwerdungen im Sinne eines Menschenrechtsansatzes (die Opfer von Machtmissbrauch und nicht beherrschten Techniken einschließt) befasst.

Das Ziel dieses Artikels ist es, die wesentlichen viktimologischen Erkenntnisse zu Opfern von Straftaten für die mit den Verletzten in Kontakt tretenden Professionen und Institutionen überblicksartig darzustellen. Es erfolgt eine entsprechende Fokussierung.

Der Beitrag geht zunächst im zweiten Kapitel auf den Gegenstand und die unterschiedlichen Opferbegriffe der Viktimologie ein. Im Anschluss werden die Folgen einer Opferwerdung durch eine Straftat dargestellt (drittes Kapitel). Sie zeigen die Belastungen der Opfer, zu denen zusätzlich der Strafprozess hinzukommt. Die Folgen können die Bedürfnisse von Opfern (viertes Kapitel) vor, während und nach dem Strafverfahren beeinflussen. Relevant sind insofern die Bewältigungsstrategien, die Verletzte wählen bzw. für sich wählen können (fünftes Kapitel). Die Reaktionen Dritter, die die Bedürfnisse von Opfern nicht willentlich oder unbewusst berücksichtigen, können die Opferwerdung noch verstärken (sechstes Kapitel). Die zusätzlichen Viktimisierungen durch Dritte sind teilweise durch die gesellschaftliche Sicht auf Opfer bestimmt. Hiermit beschäftigen sich die theoretischen Konzepte der Viktimologie, die im siebten Kapitel vorgestellt werden. Nicht jede Opferwerdung durch eine Straftat wird über einen Strafprozess bearbeitet. Die Opfer, die den Strafprozess durchlaufen, sind zusätzlichen Dynamiken durch das Strafverfahren bedingt (achtes Kapitel) ausgesetzt, die die Psychosoziale Prozessbegleitung vermeiden oder zumindest abmildern soll, sofern sie die Bedürfnisse von Opfern beeinträchtigen. Im neunten Kapitel wird ein Fazit für die Psychosoziale Prozessbegleitung gezogen.

 

2 Viktimologie und Opferbegriff

Relevant für das Verständnis der Viktimologie und die Diskussionen im Hinblick auf die Konsequenzen, die sich für den Opferumgang daraus ergeben, sind der Gegenstand der Viktimologie und die Definition sowie Nutzung des Opferbegriffs.

 

2.1 Gegenstand der Viktimologie

Die Viktimologie, die für alle am Strafrecht beteiligten Professionen, insbesondere die Psychosozialen Prozessbegleiter*innen im Zentrum steht, kann als kriminalitätsbezogene Wissenschaft von den Opferwerdungen, ihren Folgen und Betroffenen definiert werden. Das schließt Bewältigungsversuche und Unterstützungsangebote ein.

Die Viktimologie kann einerseits als angewandte Wissenschaft verstanden werden, andererseits als rein akademischer Gegenstand. Im erstgenannten Fall, der heute vorherrscht, geht es parteilich um die Verbesserung der Situation verletzter Menschen. Dementsprechend sind Opfer zunächst einmal die Menschen, die sich subjektiv selbst als Verletzte sehen (selbst-deklarierte Opfer, vgl. Strobl 2004). Damit sind allerdings nicht Personen gemeint, deren „Opferstatus“ auf einer gestörten Wahrnehmung beruht, wie im Falle des ehemaligen US-Präsidenten Trump, der sich als Opfer von Wahlbetrug sah (vgl. Campbell & Manning 2014). Der Viktimologie geht es nicht darum, objektiv zwischen „richtigen“ und „falschen“ Opfern zu differenzieren, sondern zu untersuchen, was Opferwerdungen (objektiv verstanden) und Opferselbst- und -drittbezeichnungen ausmacht, welche Gründe es für Selbstbezeichnungen gibt bzw. für das Abweichen zwischen objektiver Opferfeststellung und subjektiver Opfereinschätzung oder Dritteinschätzung. Die Viktimologie lässt durch die Analyse der Gründe eine „objektive“ bzw. „intersubjektive“ Perspektive zu, denn dabei geht es um die Frage, ob es sich derzeit um gesellschaftlich anerkannte Gründe handelt (Opfer einer Straftat, von Diskriminierung nach einer z.B. rechtlich festgelegten Benachteiligungskategorie etc.) oder eben nicht.

Im Fall des akademischen Gegenstandes wird eine objektive, distanzierte Position eingenommen (vgl. Cressey 1992 kritisiert von Elias 1993, 1996, s. siebtes Kapitel). Hierfür stehen frühe Studien und Klassifizierungen von von Hentig (1948) oder Wolfgang und Singer (1978). Eine „objektive“ Bestimmung (fremd-deklarierte Opfer) erfolgt ebenfalls in Art. 2 Nr. 1a i der Richtlinie 2012/29/EU: „eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige, seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkt Folge einer Straftat war, erlitten hat“. Zu den „Betroffenen“ kommen allerdings Menschen aus ihrem Umfeld, die indirekt einbezogen sind oder werden sowie nicht selbst direkt betroffene Zeugen* innen, aber auch die Urheber*innen der Viktimisierung (Täter*in) und deren Umfeld sowie alle, die von Berufs wegen mit der Opferwerdung befasst sind, hinzu. Ob dieser „ripple effect“ (wellenförmige Ausbreitung, vgl. Hagemann 2017) auch auf alle Mitglieder einer zugehörigen Gemeinschaft oder eines betreffenden Ortes ausgeweitet werden müsste, soll in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert werden. Die EU-Richtlinie 2012/29/EU berücksichtigt einen erweiterten Opferkreis nur sehr eng begrenzt. Dort werden auch „Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben“ als Opfer bezeichnet (vgl. Art. 2 Nr. 1a ii). § 373b Strafprozessordnung (StPO) spricht insofern von Verletzten und Verletzten Gleichgestellten. Wann Menschen als legitimierte Opfer wahrgenommen werden, ist abhängig von gesellschaftlichen Entwicklungen und damit verbundenen Rollenerwartungen. Der Begriff Rolle wird in der Soziologie für den Schnittpunkt der Erwartungen anderer an das Handeln im Kontext einer spezifischen Situation und des Gestaltungsspielraums der betroffenen Person selbst benutzt (Goffman 1959/1976). Opferrolle, Verletztenrolle, Geschädigtenrolle und Überlebendenrolle implizieren sehr unterschiedliche Erwartungen und Selbstdarstellungen.

Festzuhalten ist, dass die subjektive und die objektive Perspektive nicht gegeneinander ausgespielt werden sollten. Ein objektivierbares Leid und negative Folgen erzeugendes Geschehen muss nachvollzogen werden können, eine Fremdzuschreibung des Betroffenenkreises darf aber weder bestimmten Opfergruppen die Anerkennung verweigern (z.B. Opfern von Polizeigewalt) noch einfordern, sich gemäß bestimmter als normal angesehener Rollenvorgaben (z.B. als Vergewaltigungsopfer nicht vorher auf der Feier geflirtet zu haben) zu verhalten.

Für die mit Opfern arbeitenden Professionen ist es zentral, Bezeichnungen zu wählen, deren Verwendung nicht verletzend wirkt. Das gilt unabhängig davon, wie die Viktimologie und das Recht diese von Straftaten betroffenen Personen bezeichnen und welche Rechte daraus abgeleitet werden.

 

2.2 Bezeichnung von Menschen, die von Straftaten betroffen sind

Viele Menschen, die eine Opferwerdung erlebt haben, schätzen es nicht, als Opfer bezeichnet zu werden, da dieser Begriff in einigen Sprachen sehr negativ konnotiert ist (vgl. Mitscherlich 1999), zuweilen gar als Schimpfwort verwendet wird (vgl. Voß 2003; Hagemann- White 2007). Alternativ werden die Begriffe Verletzte*r (häufig auf körperliche und psychische Schäden bezogen) oder Geschädigte*r (häufig eher auf materielle Verluste bezogen) verwendet. Der Frauenbewegung verdanken wir den Begriff Überlebende*r, weil dabei häufig an sehr schwere Opferwerdungen aus dem Bereich der Sexual- oder Beziehungsdelikte gedacht wird (vgl. Beichner & Hagemann 2016, S. 97). Gerade der Begriff „survivor“ wird gern genutzt, um den erfolgreichen Ausstieg aus der Opferrolle zu markieren (oder die Weigerung von vornherein, gesellschaftliche Rollenerwartungen, die an „Opfer“ geknüpft sind, zu erfüllen). Für jemanden, in deren*dessen Wohnung eingebrochen wurde oder deren*dessen Auto gestohlen wurde, mag der Begriff unangemessen dramatisch klingen.

Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass die Sprache Signale vermittelt und von Adressaten* innen entschlüsselt wird, d.h. dass derselbe Begriff sehr unterschiedlich verstanden werden kann (Schulz von Thun 1981; Ladenburger 2012, S. 290f.), zumal der Kontext einer selbst erlebten Opferwerdung höchst belastend sein kann. Zum Verständnis einer Viktimologie als helfender Profession passt eine sensible, empathische, lebensweltorientierte Verständigung (Habermas 1981; Thiersch 1992), bei der letztlich die betroffene Person entscheidet, welcher Begriff verwendet wird und welche Implikationen damit verbunden sind. Alle Begriffe zur Bezeichnung der Leidtragenden weisen Vor- und Nachteile auf; wir verwenden diese in diesem Beitrag synonym und bitten unsere Leser*innen, sich der problematischen Konnotationen bewusst zu sein.

 

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