„Ein Dach über dem Kopf: Wohnen als Herausforderung von Sozialraumentwicklung“: Leseprobe

Ein Zelt eines Wohnungslosen in der Stadt

Ein Dach über dem Kopf: Wohnen als Herausforderung von Sozialraumentwicklung

von Monika Alisch und Michael May (Hrsg.)

 

Über das Buch

Sollte die Sicherung von Wohnen für alle als Gemeinschaftsgut einer Gesellschaft gefasst werden? Wie könnte eine gute Wohnpolitik im Sinne des Menschenrechts auf Wohnen aussehen? Und wie kann Wohnen als gemeinschaftlich verstanden werden? Mit diesen und weiteren vielseitigen Fragen in Bezug auf Wohnen und Sozialraumentwicklung beschäftigen sich die Autor*innen dieses Buches.

Leseprobe: S. 143-149

 

„Eigentlich hab´ ich ja ´ne Wohnung …“ Alltagskämpfe von Frauen in Wohnungsnotfallsituationen

von Silvia Schwarz

Wohnen ist ein existenzielles Grundbedürfnis. Menschen, die in provisorischen oder unzumutbaren Wohnverhältnisse wohnen, ohne Zugang zu eigen-ständigem Wohnraum in Notunterkünften unterkommen oder gänzlich ohne Unterkunft auf der Straße leben, fehlt eine wesentliche Ressource der Überlebenssicherung. Ohne gesicherten Zugang zu Wohnraum können essentielle Grundbedürfnisse kaum realisiert werden. In westlichen Industriegesellschaften ist der Zugang zu Wohnraum und die Adressierbarkeit einer Person zudem eine wirkungsmächtige Norm.

Die ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Wohnraum ist vor diesem Hintergrund als zentrale Aufgabe sozialer Daseinsvorsorge zu betrachten. Insbesondere für Menschen in Armutssituationen werden die Möglichkeiten des Zugangs zu bezahlbarem Wohnraum von sozial und wohnungs-politischen Maßnahmen entscheidend (mit)bestimmt. Auf die sozialräumlichen Dimensionen sozialstaatlicher Transformationsprozesse, bis hin zu den Folgewirkungen für die kommunalen Wohnungsmärkte haben bereits Dangschat und Alisch (1993 und 1998) im Rahmen ihrer stadtsoziologischen Forschungsarbeit hingewiesen und den mangelnden Zugang zu angemessenem Wohnraum als „‚neue‘ Dimension der Armut“ (Alisch/Dangschat 1998: 149) beschrieben.

Auch mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt ist festzustellen, dass das vorherrschende Prinzip der warenförmigen Verhandlung von Wohnen, die Wohnungsnot einkommensschwächerer Bevölkerungs-gruppen und die sozialräumlichen Polarisierungsprozesse in den Städten und prosperierenden Ballungsräumen deutlich verstärkt haben. Steigende Mieten und der Verkauf kommunaler Immobilienbestände an private Investoren aber auch die Aktivitäten gemeinnütziger Wohnungsbaugesellschaften, die sich vielerorts immer bruchloser in die Reihen der profitorientierten Akteure auf dem Immobilienmarkt einfügen, sind seit einigen Jahren Gegenstand politischer Auseinandersetzungen und Kämpfe von Mieter*innenbewegungen und stadtpolitischer Initiativen.

Trotz der lauter werdenden Kritik an der verfehlten Wohnungsbaupolitik der letzten Jahre dominieren jedoch nach wie vor marktförmig orientierte Förderprogramme, die auf private Investitionen in den Wohnungsbau setzen und Steuerungsinstrumente, die bestenfalls abmildernd auf die Mietpreisentwicklung wirken. Angesichts des sinkenden Angebots an bezahlbarem Wohnraum bei gleichzeitiger Reduzierung von Investitionen in den sozialen Wohnungs-bau (vgl. Holm et al 2016) geht auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) davon aus, dass sich die Zahl der wohnungslosen Menschen weiterhin auf hohem Niveau bewegen wird. (vgl. u. a. BAG W 2019).

Ausgehend von den strukturellen Defiziten der Wohnraumversorgung werden im Folgenden zunächst die sozial- und ordnungspolitischen Verfahrensweisen des Umgangs mit Wohnungsnot und Wohnungslosigkeit im Spannungsfeld der Bedeutung von Wohnen als Grundrecht diskutiert. Die Alltags-kämpfe um die Verwirklichung von Wohnen und Privatheit, werden anschließend mit Blick auf die Frage nach den räumlichen Aneignungspraktiken von Frauen in Wohnungsnotfallsituationen erörtert.

 

1) Kein Recht auf Wohnraum …

Ein ‚right to housing‘ wurde bereits in der Allgemeinen Erklärung1 der Menschenrechte von 1948 verankert und auch im Rahmen internationaler Abkommen, wie dem 1976 in Kraft getretenen UN-Sozialpakt, wurde eine staatliche Verpflichtung zur Bereitstellung von ausreichendem Wohnraum formuliert. Demgegenüber findet sich im Grundgesetz der Bundesrepublik kein gesetzlich verankertes Recht auf Wohnraum und – trotz entsprechender Forderung von Sozialverbänden und Mieterorganisationen – bleiben gesetzgeberische Initiativen in diese Richtung bisher aus.

Unabhängig von der rechtlichen Verankerung eines solchen Rechtsanspruchs, kann die Bereitstellung von ausreichendem und bezahlbaren Wohn-raum als sozialpolitische Aufgabe jedoch kaum bestritten werden. Nach Andrej Holm verdeutlicht sich die „sozialpolitische Relevanz der Wohnraum-versorgung […] nicht nur im Kontext der Zugangschance und der Qualität einer als existentiell angesehenen Grundvoraussetzung der Reproduktion“ (Holm 2013: 2), sondern auch im Hinblick auf die Wirkungen von Wohnbedingungen auf die soziale Verfasstheit von Gesellschaft (vgl. ebd.)

Mit Blick auf die Entwicklungen der letzten Jahre ist allerdings festzustellen, dass sich das Problem der Wohnungsnot keineswegs entschärft hat. Insbesondere für Familien oder Einzelpersonen mit geringem Einkommen, für Erwerbslose, für Menschen mit befristetem Aufenthaltsstatus und für verschuldete Haushalte, hat die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt weitreichende Folgen. Das sinkende Angebot an preisgünstigem Wohnraum bei gleichzeitiger Reduzierung staatlich geförderter sozialer Wohnungsbestände sowie Mieterhöhungen in Folge von Modernisierungen verhindern nicht nur Zugänge zu Wohnraum, sondern befördern auch den Verlust von Wohnraum für Menschen in Armutssituationen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die gegenwärtigen ökonomischen und politischen Strukturen der Wohnraumversorgung das Problem des Mangels an bezahlbaren Wohnraum nicht lösen. Eine soziale Wohnungsbaupolitik ist nach Holm daher nur verknüpft mit einer „Dekommodifizierung und Vergesellschaftung“ (Holm 2013: 6) der Wohnungsversorgung denkbar.

 

2) … und die Pflicht zu wohnen

In der Terminologie allgemeiner Ordnungs- und Sicherheitsgesetze gilt im öffentlichen Raum sichtbare Wohnungslosigkeit, bzw. die damit einhergehenden Verhaltensweisen (wie z. B. das Übernachten im Freien), als Störung der öffentlichen Ordnung. Die verstärkte Ausrichtung kommunaler Politik am Prinzip der Standortprofilierung ging seit Ende der 1990er Jahre einher mit einer Zunahme ordnungs- und sicherheitspolitischer Maßnahmen im öffentlichen Raum (vgl. Schipper 2013: 161). Die Privatisierung von innerstädtischen Räumen und die Einführung von kommunalen Sondernutzungssatzungen und Gefahrenabwehrverordnungen, mit denen Verhaltensweisen wie das Nächtigen im Freien oder Betteln als „Gefahr“ für den öffentlichen Raum und die Allgemeinheit stilisiert wurden, führten zu einer enormen Ausweitung von kontrollierenden Instanzen und Befugnissen. Im Zuge dessen wurde die Vertreibung von sogenannten unerwünschten Nutzergruppen (wie zum Beispiel wohnungs-lose oder drogengebrauchende Menschen) aus dem öffentlichen Raum forciert (vgl. u. a. Beste 2000) und zunehmend in Form sogenannter Aufenthaltsverbote oder Platzverweise durchgesetzt.

Für Menschen, die verwaltungstechnisch als ‚obdachlos‘ definiert werden, besteht im Rahmen polizeilicher und ordnungsrechtlicher Unterbringungsverpflichtungen ein Anspruch auf Einweisung in eine Notunterkunft (Ruder 2015: 20). Auch diese Maßnahmen erfolgen nach dem Grundsatz der sogenannten Gefahrenabwehr (vgl. ebd.: 54). Die bereitgestellten Notunterkünfte müssen dabei zwar den „Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung“ entsprechen, allerdings nur im Rahmen eines sogenannten „zivilisatorischen Minimums“ (ebd.: 44).2

Die sachliche Zuständigkeit obliegt dabei in allen Bundesländern den Kommunen. Diese sollen sicherstellen, dass eine Notversorgung für Menschen in Wohnungsnotfallsituationen im ausreichenden Maße zur Verfügung steht und ein Zugang zum System der Wohnungslosenhilfe ermöglicht wird (vgl. Körner /Koop 2012: 22). Vor dem Hintergrund rechtlicher Regelungen strukturieren sich die Angebote der Wohnungslosenhilfe im Aufgabenbereich der genannten ordnungsrechtlichen Unterbringungsverpflichtungen sowie der Gewährung weiterführender personenbezogener Hilfen auf der Grundlage sozial-rechtlicher Bestimmungen.

 

3) Wer gilt als wohnungslos?

Zwar existiert bis heute in Deutschland keine rechtlich abgesicherte und einheitlich festgelegte Definition von Wohnungslosigkeit. Innerhalb der Fachdebatte hat sich jedoch mehrheitlich die Definition der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) durchgesetzt, die auf der Basis der Wohnungsnotfalldefinition des Deutsche Städtetages3 formuliert wurde. Als wohnungslos zu bezeichnen sind demnach Menschen, die nicht „über einen miet-vertraglich abgesicherten Wohnraum“ (BAG W 2010: 2) verfügen. Im Einzelnen betrifft dies Personen,

  • die in Notunterkünften untergekommen sind oder lediglich auf der Basis von Nutzungsverträgen in Wohnraum eingewiesen werden (ordnungs-rechtlicher Sektor),
  • die ohne Mietvertrag, in Heimen, Notübernachtungen, Asylen oder Frauenhäusern leben, weil kein anderer Wohnraum zur Verfügung steht und die Kosten für die Unterkunft nach dem SGB XII und/oder SGB II übernommen werden (sozialhilferechtlicher Sektor),
  • die als Selbstzahler*innen in Pensionen, bei Verwandten, Freund*innen oder Bekannten provisorisch untergekommen sind
  • und Personen, die nach Deutschland zugewandert oder geflüchtet sind und nicht in rechtlich abgesichertem Wohnraum leben (Zuwanderungssektor) (vgl. ebd.).

Im Anschluss an die Studien von Geiger/Steinert (1991) und Enders-Dragässer et al. (2000) wurde die Definition von Wohnungsnotfällen darüber hinaus aus einer gendersensiblen Perspektive ergänzt und die Begriffe der verdeckten und latenten Wohnungslosigkeit in die Diskussion eingeführt. Anliegen war es, ins-besondere für Frauen bedeutsame Wohnungsnotfallsituationen und unsichere Wohnverhältnisse, wie das Mitwohnen in problematischen Beziehungskonstellationen, in die Begriffsbestimmung mit einfließen zu lassen (vgl. Enders-Dragässer/Sellach 2005: 22)

Da sich längst nicht alle Personen ohne mietvertraglich abgesicherten Wohnraum an das Hilfesystem wenden, aber auch in Ermangelung einer bundesweit einheitlichen Statistik, kann die Zahl der Mensch, die sich in einer Wohnungsnotfallsituation befinden, nur geschätzt werden. Auf der Basis eines 2016 neu eingeführten Schätzmodells beziffert die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) die Gesamtzahl der Wohnungslosen im Jahr 2018 auf rund 678.000 Menschen. Im Vergleich zum Jahr 2017 bedeutet das einen Anstieg von 4,2 Prozent. Bezogen auf die Stichtagszählungen am 30.6. 2017 und am 30.6.2018 stellt die BAG W einen Anstieg von 19 Prozent im Jahresvergleich fest. Die Zahl wohnungsloser Geflüchteter mit gesichertem Aufenthaltsstatus, die seit 2016 erstmals in die Schätzung mit einbezogen wur-den, beziffert die BAG W für das Jahr 2018 auf ca. 444.000 Menschen. Ohne Einbezug der geflüchteten Menschen lebten im Jahr 2018 ca. 41.000 ohne jede Unterkunft auf der Straße. Die Zahl wohnungsloser Frauen schätzt die BAG-W auf ca. 59.000 (vgl. BAG W 2019: 1f).

Insbesondere bei der Zahl der Frauen in Wohnungsnotfallsituationen ist jedoch von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. So werden Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen oder Mutter-Kind-Häuser nicht in die Schätzungen miteinbezogen. Und auch Personen, die mit dem System der ordnungs- oder sozialrechtlichen Unterbringung im Kontext der Wohnungslosenhilfe nicht in Berührung kommen, bleiben weitgehend unberücksichtigt (vgl. Marquardt 2012). Gerade die Strategien wohnungsloser Frauen sind jedoch häufig darauf gerichtet in der Notsituation nicht sichtbar zu werden (vgl. Lutz/Simon 2012: 64, Rosenke 2017: 303)

 

4) Alltagskämpfe und sozialräumliche Aneignungsstrategie von Frauen in Wohnungsnotfallsituationen

Im Folgenden werden Erfahrungen und Alltagskämpfe von Frauen in den Blick genommen, die sich in einer Wohnungsnotfallsituation befinden. Ihre Erzählungen wurden im Rahmen einer empirischen Studie4 erhoben, die sich mit der Fragen nach den räumlichen Aneignungsstrategien von wohnungslosen Frauen befasst. Die Entwicklung eines Konzepts raumbezogener Aneignung diente bei der Analyse der Daten als Scharnier, um die sozialen Praktiken und subjektiven Handlungsstrategien der Interviewten vor dem Hintergrund der wechselseitigen Verflechtungen mit vorherrschenden räumlichen und geschlechtlichen Ordnungen, sowie den damit verbundenen Ungleichheitsrelationen zu analysieren (Schwarz 2021).

Räumliche Aneignungspraktiken werden dabei als dynamische Prozesse betrachtet, in denen sich sowohl Subjektivität zeigen und entwickeln kann (Winkler 2004; May 2004) und zugleich Räume verändert und produziert wer-den (vgl. u. a. Belina 2013: 79ff). Mit Aneignung ist also nicht einfach Anpassung an gesellschaftliche Bedingungen und Normen gemeint. Vielmehr liegt die Dynamik sozialer Praxis der Aneignung in der Entfaltung eigensinniger Handlungs- und Gestaltungspotenziale, die zugleich an eine vorgefundene und gegebene Materialität gebunden sind (vgl. Jaeggi 2005: 57). Im Anschluss an Michael Winkler vollzieht sich die Aneignung der gegenständlichen Welt dann als „lebendige Praxis“ (Winkler 2004: 81), wenn subjektive Eigenheiten und die „Selbstkonstitution im Medium gesellschaftlicher und kultureller Möglichkeiten“ (ebd.: 82) erfahrbar werden können.

Im Kontext unsicherer Wohnverhältnisse und Wohnungsnotfallsituationen finden die Aneignungspraktiken des sozialen Raums gleichwohl unter extrem prekären Bedingungen statt und sind nicht selten mit Konflikten im Verhältnis von objektiver Bestimmtheit von Raum und subjektiver Bestimmung verknüpft.

Im Fokus der nun folgenden Darstellungen stehen weniger die Ergebnisse der skizzierten Studie; vielmehr werden hier Narrationen in den Blick genommen, die auf die Verunsicherungen von Wohnen und Privatheit im Zusammen-wirken mit räumlichen und geschlechtsbezogenen Ungleichheitsdimensionen hinweisen.

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1 In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Artikel 25 heißt es: „Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewähr-leistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen […]“ (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, Artikel 25).

2 Die von der BAG W im Jahr 2013 aufgestellten Mindeststandards für Notunterkünften (wie z. B. die Vermeidung von Mehrbettzimmern) werden jedoch regelmäßig unterschritten (siehe BAG W 2013).

3 Im Jahre 1987 hat der Deutsche Städtetage den Begriff des Wohnungsnotfalls in die Diskus-sion eingeführt. Demnach befinden sich Personen, die unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht oder aktuell betroffen sind, sowie Personen, die in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben in einer Wohnungsnotfallsituation. (vgl. Dt. Städtetag 1987).

4 Die qualitative empirische Untersuchung, auf die hier Bezug genommen wird, habe ich im Rahmen meiner Dissertation durchgeführt. Unter Einbeziehung gender-, raum- und aneig-nungstheoretischer Erkenntnisse und im Anschluss an die Methodologie der Grounded The-ory (vgl. u. a. Glaser/Strauss 1979) wurden neun narrative, erzählgenerierende Interviews mit wohnungslosen Frauen ausgewertet. Entlang der biografischen und situativen Erzählungen der interviewten Frauen wurden ihre Praktiken der Aneignung des sozialen Raumes mit Blick auf ihre lebensgeschichtlichen Sozialräume sowie ihre Strategien der Herstellung von Räu-men des Privaten und Räumen des Sozialen in der Wohnungsnotfallsituation analysiert und ihre Aneignungshandlungen im Konfliktfeld von Autonomie und Abhängigkeit beschrieben (vgl. Schwarz 2021).

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Monika Alisch, Michael May (Hrsg.): Ein Dach über dem Kopf: Wohnen als Herausforderung von Sozialraumentwicklung

Beiträge zur Sozialraumforschung, Band 24

 

© Pexels 2022 / Foto: Brett Sayles