Was sind „Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken“?

FAQ Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken

Was ist eigentlich mit „Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken“ im Budrich-Autor*innenvertrag gemeint? Dieser FAQ-Beitrag bringt Licht ins Dunkel.

Für Texte, die innerhalb der Grenzen des wissenschaftlichen Zitatrechts wiederverwendet werden, sind Sie nicht gehalten, Nachnutzungsgenehmigungen einzuholen. Das deckt alle Zitationen ab, die direkt für das Verständnis Ihres eigenen neuen Textes verwendet werden.

Wenn Sie Texte nutzen, die im Open Access unter einer entsprechenden CC-Lizenz veröffentlicht wurden, können Sie diese Texte in der entsprechend genehmigten Form wiederverwenden – auch hier, ohne eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Wenn der Urheber oder die Urheberin 70 Jahre oder länger tot sind, ist der jeweilige Text in der Regel „gemeinfrei“ Auch hier ist es nicht notwendig, eine Genehmigung einzuholen.

Erst dann, wenn die Textmenge, die Sie zitieren, über diesen Rahmen hinausgeht und keine entsprechende CC-Lizenz vorliegt, die Urheber*innen nicht schon 70 Jahre oder länger verstorben sind, benötigen Sie vor Veröffentlichung eine Genehmigung der Urheberin oder des Urhebers.

Ob die jeweiligen Autor*innen selbst die entsprechenden Rechte innehaben und Ihnen übertragen können oder ob der jeweilige Verlag (oder dessen Rechtsnachfolge) im Besitz dieser Rechte sind: Das gilt es, herauszufinden. Nach unserer Erfahrung verweisen vor allem große Verlage heutzutage sehr gern auf Rechteplattformen, auf denen Sie (oder Ihr Verlag) die Rechte zur Nachnutzung eines Textes erwarben können. Die damit einhergehenden Lizenzgebühren sind häufig hoch, nicht selten auch unverhältnismäßig hoch. Wir empfehlen unseren Autor*innen in solchen Fällen, minimal zu zitieren und längere Passagen zu paraphrasieren. Oder auf andere Texte auszuweichen.

Manchmal ist das Auffinden von Urheber*innen alter Texte nahezu unmöglich. Wenn Sie in einem Streitfalle belegen können, dass Sie alles versucht haben, die Rechteinhaber*innen zu kontaktieren, winken möglicherweise Lizenzgebühren, allerdings in der Regel keine Strafen.

Wenn Sie über das Thema Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken hinaus Fragen zum Autor*innenvertrag haben, helfen wir Ihnen sehr gern weiter!

 

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