Plage #5: Auswirkungen – Wissenschaftsschranke im Detail

UrheberrechtDer Referentenentwurf zur Neuregelung des Urheberrechts wird von einigen lautstark begrüßt: Wie schon skizziert, soll die von Einigen lang ersehnte Wissenschaftsschranke kommen und  die “Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft” geregelt werden. Das Frei-verfügbar-Machen gehe noch nicht weit genug, meint z.B. irights.info. Weg mit den lästigen Zugangsbeschränkungen und nieder mit den Verlagen – so die Forderungen. “Elsevier und Co” könnten dann bald einpacken, denn, so ein Kommentator, das – also wissenschaftliche Veröffentlichungen – sei schließlich kein Markt.
Eines daran ist für mich als Verlegerin erschreckend wahr: Wenn dieser Gesetzentwurf in all seinem “Gut Gemeint” tatsächlich Gesetz wird, dann besteht wirklich die Gefahr, dass sich privatwirtschaftliches Engagement aus diesem Bereich zurückzieht. Die Geschäftsmodelle der verbleibenden Verlage bzw. Dienstleister müssen sich zwangsläufig stark auf ein Subventionsgeschäft hin orientieren. Der Rest wird von Bibliotheken geleistet, geht also in staatliche Hand über. Mein Verlage – und die über 300 Wissenschaftsverlage in  Deutschland – stünde vor einer weiteren großen Herausforderung.
Doch ich eile voraus: Lassen Sie uns anschauen, was in diesem Referentenentwurfs-Korb an fast gelegten Eiern enthalten ist.

Wissenschaftsschranke – Beratungsbedarf

Die an urheberrechtlichen Fragen interessierten Verbände und Institutionen hatten von Anfang Februar bis zum 24. Februar 2017 Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Laut BMJV bestand in der Bundesregierung insbesondere zu folgenden Punkten noch “erheblicher Beratungsbedarf” (vgl. http://www.urheberrecht.org/news/5800/):

  1. Vorrang gesetzlicher Nutzungsbefugnisse (Schranken) vor vertraglichen Vereinbarungen (§ 60g Abs. 1 UrhG-E);
  2. Maß der gesetzlich erlaubten Nutzungen (insb. § 60a Abs. 1 UrhG-E: 25 Prozent eines veröffentlichten Werks für Unterricht und Lehre);
  3. Ausnahmeregelung lediglich für Schulbücher, nicht aber für Lehrbücher (§ 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG-E);
  4. Art der Berechnung der angemessenen Vergütung nach § 60h Abs. 3 UrhG-E.

Lassen Sie uns diese einzelnen Punkte und deren Auswirkungen anschauen:

Ad 1) Wissenschaftsschranke mit Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen

Wie ist es bislang geregelt?

Mit Verabschiedung des Gesetzes sollen Verlagsangebote, die bislang Vorrang vor der gesetzlich geregelten Nutzung hatten, nach hinten rücken.

Was ist beabsichtigt?

Angestrebt ist ein möglichst barrierefreier Zugang von Wissenschaft, Bildung, Forschung zu wissenschaftlichen Publikationen.

Warum ist das notwendig?

Argumentiert wird mit der “Demokratisierung von Bildung”. Klingt gut – ich verstehe jedoch nicht, was damit genau gemeint sein soll. Schließlich sind Bibliotheken die klassischen Orte, zu denen nahezu alle Interessierten Zugang haben. Dass mit dem Einführen der Wissenschaftsschranke ein Anstieg an Bildung, eine weitere “Demokratisierung von Bildung” zu erwarten ist, wage ich zu bezweifeln.

Vielmehr vermute ich, dass sich die Notwendigkeit aus der Behauptung speist, die Verlagsangebote “funktionierten nicht richtig”.

Das mag sich auf den gescheiterten Hochschulrahmenvertrag beziehen: Mit Blick darauf wurde behauptet, das Registrieren von Texten für den digitalen Semesterapparat sei ein unzumutbarer Mehraufwand. (Auch dazu bei Gelegenheit mehr.)

Es mag sich auf die teuren Angebote internationaler Konzernverlage beziehen: Diese Ausgaben ließen sich durch die Einführung der geplanten “Pauschalvergütung” sicherlich kürzen. Wobei das für Verlage nicht lustig ist, da sie an dieser Pauschalvergütung nicht partizipieren (s.u.).

Was wird dafür gebraucht?

Ein Exemplar der Publikation für die gesamte deutsche Bibliothekslandschaft: Es soll ja auch der Austausch der Bibliotheken untereinander (Fernleihe) gelten. Es muss also die entsprechende Datei ein einziges Mal in einer Bibliothek als Digitalisat vorliegen.

Welche (möglicherweise unbeabsichtigten) Folgen kann dies haben?

Folgen für deutsche Verlage
Durch den bislang gesetzlich verankerten Vorrang von Verlagsangeboten mit Blick auf Digitales in Bibliotheken wurde es für Verlage nahezu zwingend notwendig, in eigene digitale Angebote zu investieren.
Wir haben zum Beispiel im Rahmen der utb für unsere Lehr- und Studienbücher die Plattform utb-studi-e-book aufgesetzt. Wenn Bibliotheken bzw. Hochschulen dieses Angebot erwerben, können ihre Studierenden die Lehr- und Studienbücher lesen, sich online Notizen machen und Lesezeichen setzen, Teile ausdrucken bzw. abspeichern.
Für unser Buchprogramm haben wir gemeinsam mit Kollegenverlagen die Plattform scholars eLibrary aufgebaut. Hier können WissenschaftlerInnen teilnehmender Einrichtungen ebenfalls pdf-Dateien nutzen.
Für unsere Zeitschriften haben wir eine eigene Plattform budrich journals aufgesetzt. WissenschaftlerInnen teilnehmender Institutionen können sich dort einloggen, pdf-Dateien herunterladen und ausdrucken.
Zusätzlich kooperieren wir mit einer Reihe von Bilbiotheksaggregatoren, die unsere digitalen Angebote national und international jeweils unterschiedlichen Teilmärkten anbieten.
Während die Erlöse aus dem digitalen Vertrieb unserer Bücher und Zeitschriften den Rückgang der Printumsätze abfedern, aber bei weitem nicht komplett ausgleichen, sind die Kosten hoch.
Wer je mit Aufbau und Einführung von Software zu schaffen hatte, weiß, wie mühsam, zeitaufwendig und kostenintensiv die Implementierung ist. Die reine Datenpflege – Metadaten, regelmäßiger Upload von Neuerscheinungen etc. – ist ebenfalls aufwendig. Hinzu kommen laufende Anpassungen z.B. an Datenschutzrichtlinien und – selbstverständlich – laufende Updates zur Anpassung an neue Software-Versionen, neue Anforderungen und neue Umgebungen (z.B. mobile Endgeräte statt PC). Ach, und natürlich mindestens zweisprachig, Deutsch und Englisch. Das kostet alles Geld. Viel Geld. Laufend.
Dies sind Investitionen, die privatwirtschaftlich getätigt worden sind – meine Beispiele sind ja nur ein kleiner Ausschnitt. Wenn der Verlagsvorrang Makulatur wird, wird die Motivation für uns Verlage schwächer, die hohe Investitionsbereitschaft in diesem Bereich für den deutschen Markt aufrechtzuerhalten.
Folgen international

Die Bereitschaft internationaler Verlage, sich in Deutschland zu engagieren, wird durch das Aussetzen des Verlagsvorrangs vermutlich nicht steigen.

Für internationale Wissenschaftskooperationen könnten neue Regelungsnotwendigkeiten entstehen.

Ad 2) Gesetzlich erlaubte pauschal vergütete Nutzung steigt auf 25%

Wie ist es bislang geregelt?

Bislang war – unter Berücksichtigung des Verlagsvorrangs – eine pauschal vergütete Nutzung von bis zu 12% gesetzlich erlaubt.

Was ist beabsichtigt?

Die gesetzlich erlaubte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material großzügig zu verdoppeln.

Warum ist das notwendig?

Das ist eine gute Frage, die ich nicht zu beantworten vermag.

Was wird dafür gebraucht?

Ein Exemplar der Publikation für die gesamte deutsche Bibliothekslandschaft: Es soll ja auch der Austausch der Bibliotheken untereinander gelten. Es muss also die entsprechende Datei ein einziges Mal in einer Bibliothek als Digitalisat vorliegen.

Welche (möglicherweise unbeabsichtigten) Folgen kann dies haben?

Große (z.B. prüfungsrelevante) Teile von Büchern, ganze Zeitschriften- und Sammelbandaufsätze können legal in das Intranet einer Hochschule eingestellt werden. Das Ganze wird pauschal vergütet – Verlage gehen allerdings leer aus (s. Ad 4).

Folgen für deutsche Verlage

Für Lehrbücher dürfte das endgültig dazu führen, dass sich keine wirtschaftliche Kalkulation mehr anstellen lässt. Die Rückgänge im Lehrbuchbereich lagen in den vergangenen zehn Jahren trotz historisch gestiegener Studierendenzahlen bei rund 30% (da ist die Abfederung durch digitale Umsätze bereits enthalten). Bei einer Freigabe der Lehrbücher (s. Ad 3) ist ein weiterer Rückgang wahrscheinlich. Damit ist das Verlegen von Lehrbüchern ohne Zuschüsse unmöglich.

Auch die Kalkulationen von Monografien und Zeitschriften werden massiv beeinflusst. Wir erwirtschaften rund 85% unseres Umsatzes mit dem Verkauf von Büchern und Zeitschriften; 15% unseres Umsatzes erwirtschaften wir aus Dienstleistungen: Druckkostenzuschüsse, aber auch Coaching- und Lehrtätigkeit, Open-Access-Gebühren, projektbezogene Sonderaufgaben wie Beschaffen von Fotos, muttersprachliches Lektorat bzw. Übersetzungen oder Lizensierungen internationaler Ausgaben usw.
Wird dieser Markt dadurch verkleinert, dass unserer Veröffentlichungen zur mengenmäßig extrem großzügigen Verwendung in Bibliotheken freigegeben wird, müssen wir völlig neu und anders kalkulieren. Aus unserer Sicht ist die Kalkulation all unserer Publikationen dann mit Open-Access-Publikationen vergleichbar: Das bedeutet, dass zur Publikation jedes Buches, jeder Zeitschriftenausgabe mehrere Tausend Euro von Dritten aufzubringen sind.
Übrigens: Im sogenannten Haucap-Gutachten (auf das sich der Referentenentwurf in vielen Punkten bezieht) wird behauptet, Verlage könnten (durch ihre Monopolstellung??) die Preise für ihre Produkte so anheben, dass sie die zu erwartenden Mindereinnahmen ohne wirtschaftliche Einbußen ausgleichen könnten. Ich bin mir nicht sicher, in welchem Universum diese Regeln in dieser Form tatsächlich greifen. Eines weiß ich aber sicher: Keine Bibliothek und keine Einzelperson wird für eine sozialwissenschftliche Mongrafie von 240 Seiten einen Ladenpreis von weit über 100 Euro in Kauf nehmen – doch da würden wir landen, wenn unser Primärmarkt weiter schrumpft und wir versuchen würden, über Ladenpreise das auszugleichen, was wir verlieren werden; was dann dazu führt, dass der Markt noch weiter schrumpft, was den Preis wiederum erhöht … usw.
(Gleiches Gutachten besagt im Übrigen, dass wissenschaftliche Autorinnen und Autoren keine Vergütungen aus ihren Publikationen benötigen, da sie ihre wissenschaftlichen Werke ohnehin während ihrer gut bezahlten Arbeitszeit verfassen. Zumindest die Verfasser der Studie scheinen auf gut dotierten Stellen zu sitzen. Vom wissenschaftlichen Prekariat und der Hochschulrealität ausreichend weit entfernt.)
Folgen für internationale Verlage
Vielleicht werden die Großen vor Gericht ziehen, um gegen diese Enteignung qua Gesetz zu protestieren bzw. zu prozessieren. Alle anderen werden ihr Engagement für den Wissenschaftsstandort Deutschland tendenziell nicht erhöhen.

Ad 3) Bereichsausnahme für Schulbuch, nicht aber für Lehrbuch

Wie ist es bislang geregelt?

Bislang wurden – unter Berücksichtigung des Verlagsvorrangs – Lehrbücher behandelt wie alle anderen wissenschaftlichen und Bildungspublikationen auch. Lediglich für Schulbücher galt eine “Bereichsausnahme”: Aus Schulbüchern durfte nicht im gleichen Maße kopiert werden. Die Begründung: Bei Schulbüchern ist der Anteil der urheberrechtlich relevanten Leistung von Verlagen sehr hoch zu bewerten – vielleicht sogar höher als der der jeweiligen Autorinnen und Autoren.

Was ist beabsichtigt?

Lehrbücher sollen keine Bereichsausnahme erhalten, also auch aus Lehrbüchern sollen 25% pauschal vergütet entnommen werden dürfen (s. Ad 2). Was für die meisten prüfungsrelevanten Belange ausreichen dürfte. Studierende, die Lehrbücher kaufen, würden somit nur noch in seltenen Ausnahmefällen zu sehen sein.

Warum ist das notwendig?

Das ist eine gute Frage, die ich nicht zu beantworten vermag.

Was wird dafür gebraucht?

Ein Exemplar der Publikation für die gesamte deutsche Bibliothekslandschaft: Es soll ja  der Austausch der Bibliotheken untereinander gelten. Es muss also die entsprechende Datei ein einziges Mal in einer Bibliothek als Digitalisat vorliegen.

Welche (möglicherweise unbeabsichtigten) Folgen kann dies haben?

Große Teile, vor allem die beliebten prüfungsrelevanten Teile einzelner Lehrbücher sind damit vollständig und legal aus dem Intranet der Hochschule herunterzuladen.

Es wird pauschal vergütet (s. ad 4) – was aber nur für einen Teil der Beteiligten von Belang ist.

Folgen für deutsche Verlage

Für Lehrbücher dürfte das endgültig dazu führen, dass sich keine wirtschaftliche Kalkulation mehr anstellen lässt. Die Rückgänge im Lehrbuchbereich lagen in den vergangenen zehn Jahren trotz historisch gestiegener Studierendenzahlen bei rund 30% (da ist die Abfederung durch digitale Umsätze bereits enthalten). Bei einer Freigabe der Lehrbücher ist ein weiterer Rückgang wahrscheinlich. Damit ist das Verlegen von Lehrbüchern ohne Zuschüsse unmöglich.

Wird der ohnehin geschrumpfte Lehrbuch-Markt dadurch verkleinert, dass Lehrbücher zur mengenmäßig sehr großzügigen Verwendung in Bibliotheken freigegeben werden, müssen wir völlig neu und anders kalkulieren. Aus unserer Sicht ist die Kalkulation von Lehrbüchern dann mit Open-Access-Publikationen vergleichbar: Das bedeutet, dass zur Publikation jedes Lehrbuchs mehrere Tausend Euro von Dritten aufzubringen sind.
Unsere bisher gelebte Praxis, selbst konzeptionell im Bereich von Lehr- und Referenzwerken tätig zu werden und entsprechende Publikationen anzustoßen, müssen wir dann aus wirtschaftlichen Gründen einstellen – es sei denn, wir verbinden dies mit Fundraising-Aktivitäten, was für ein Wirtschaftsunternehmen merkwürdig anmutet.
Folgen für internationale Verlage

Internationale Verlage erhalten dadurch keinen Anreiz, mit ihren Lehrbuchprogrammen auf den deutschen Markt zu drängen. So gesehen ergibt sich an dieser Stelle eine Abmilderung des internationalen Wettbewerbs für deutsche Verlage. Da diese aber auch keinen Anreiz mehr haben, englischsprachige Lehrbücher zu produzieren und die Internationalisierung der deutschen Wissenschaften intensiv zu begleiten, dürfte sich hier kein Protektionismus-Effekt einstellen.

 

Ad 4) Die “angemessene Vergütung”

Wie ist es bislang geregelt?

Es gibt zwei Vergütungswege für digitale Nutzungen:

Den einen gibt es (noch) – auch für Verlage: Durch den Verlagsvorrang haben alle Verlage die Chance, für die von ihnen geleistete Arbeit Geld zu bekommen (auch wenn dies per se bereits in manchen Kreisen als unangemessen angesehen wird). Unsere Kundinnen und Kunden bezahlen für die Nutzung unserer Plattformen – utb studi-ebook, scholars eLibrary und budrich journals.

Die pauschale Vergütung – und so steht es auch im Referentenentwurf – läuft zwangsläufig über die entsprechende Verwertungsgesellschaft. Das wäre in unserem Falle die VG Wort. An die VG Wort wurden auch die pauschalen Vergütungen für die Nutzung der digitalen Semesterapparate entrichtet. Nur, leider, leider: Seit dem BGH-Urteil vom April 2016 darf die VG Wort nicht mehr an Verlage ausschütten.

Also: Aktuell gibt es keine Beteiligung an pauschalen Vergütungen für Verlage. Diese Gelder fließen zur Gänze an die VG Wort, die lediglich an entsprechend Berechtigte – also bestimmte AutorInnen – ausschüttet (allerdings z.B. nicht an AutorInnen, die im nicht-europäischen Ausland ansässig sind).

Was ist beabsichtigt?

Der Referentenentwurf regelt ausdrücklich, dass die dort angesetzte pauschale Vergütung nur über eine Verwertungsgesellschaft laufen kann; also die VG Wort (andere Verwertungsgesellschaften dürften im Übrigen auch nicht an Verlage ausschütten…).

Warum ist das notwendig?

Pauschale Nutzung kann nur pauschal vergütet werden. Eine auf das jeweilige Werk oder den Verlag bezogene Abrechnung soll ja gerade vermieden werden, um den Aufwand möglichst gering zu halten.
(Dass der BGH am 20.3.2013 und  am 28.11.2013 entschieden hat, dass entsprechende Lizenzangebote für digitale Semesterapparate von Verlagen auch für eine werk- und seitengenaue Einzelnutzung und entsprechende Abrechnung Vorrang haben sollten und dass es solche Angebote gibt (Booktex), scheint im Übrigen niemanden mehr zu interessieren.)

Was wird dafür gebraucht?

Eine Verwertungsgesellschaft, die die Vergütungen einsammelt und nach entsprechenden Schlüsseln an die Berechtigten ausschüttet. Verlage, nationale wie internationale, wie auch internationale AutorInnen würden sich natürlich freuen, ebenfalls entschädigt zu werden.

Welche (möglicherweise unbeabsichtigten) Folgen kann dies haben?

(Obwohl ich mich hier schwertue von “unbeabsichtigt” zu sprechen.)

Folgen für deutsche Verlage

Unser Primärmarkt würde auf einen winzigen Teil zusammenschrumpfen.

Durch den Wegfall des Verlagsvorrangs müsste eine Bibliothek in Deutschland ein Exemplar unserer Publikationen erwerben; dann könnten über Fernleihe- und neue Kopierregelungen alle übringen Bibliotheken versorgt werden. Für diese Nutzungen würden wir in keinster Weise entschädigt.

Alle User, die für einen VPN-Zugriff von Zuhause aus sorgen, können in ihrer Hochschulbibliothek auf all unsere derart bereitgestellten Publikationen bzw. Publikationsteile problemlos zugreifen. Für diese Nutzungen würden wir in keinster Weise entschädigt.

Unsere Plattformen würden kaum mehr frequentiert; die Investitionen würden sich nicht weiter lohnen. Unser Angebot – aktuell zu 85% aus dem Verkauf von Büchern und Zeitschriften erwirtschaftet – würde zu 100% durch Zuschüsse und Dienstleistungen kalkuliert werden müssen.

Folgen für internationale Verlage
Internatioinalen Verlagen kann die VG-Wort-Regelung vollkommen egal sein: Sie erhalten aus diesem System ohnehin keine Entschädigung. Der Wissenschaftsstandort Deutschland ist vor allem durch die Punkte 1 und 2 unattraktiv geworden.

Fazit

Es ist wohl so, dass §52 a und b des Urheberrechtsgesetzes änderungswürdig ist, weil er schwammig und unspezifisch formuliert ist. Das mag sein. Ich bin keine Juristin. Wenn Juristen mir das so sagen, dann glaube ich das gern.

Diese Regelungen sind im Jahr 2003 in Kraft getreten. Gegen massiven Widerstand von Verlagsseite: Die Wissenschaftsverlage waren besorgt, dass die darin geregelte Freigabe von bis zu 12% eines Werkes zu Unterrichtszwecken für Einbußen bei den Verkäufen z.B. von Lehrbüchern führen könnten.

Der seither erfolgte Einbruch um rund 30% im Lehrbuchbereich – ein Einbruch von über 40% im Print-Bereich, der über digitale Angebote abgefedert wurde – ist vermutlich nicht allein auf §52a und b zurückzuführen. Doch sind sie Faktoren, die zu diesem Rückgang beigetragen haben – trotz eines zugleich historischen Hochs von Studierendenzahlen.

Die Berüfworter des Referentenentwurfs überziehen uns Wissenschaftsverlage mit Hohn und Spott, weil wir noch leben, obwohl wir damals bei der Einführung von §52a, b Widerstand geleistet hatten – mit Verweis darauf, dass unsere wirtschaftliche Existenz bedroht sei.

Weiter werden wir mit Hohn und Spott überzogen, weil wir erneut Widerstand leisten. Erneut sehen wir unsere wirtschaftliche Existenz bedroht. Noch in diesem Jahr müssen wir die VG-Wort-Verlagsanteile zurückzahlen, die wir in den Jahren 2012 bis 2015 erhalten hatten, und können die Verlagsanteile der VG Wort fürderhin für unsere Kalkulationen nicht mehr berücksichtigen. Und da kommt der Referentenentwurf auf den Tisch, der noch in dieser Legislaturperiode Gesetz werden soll.

Als ich mit meiner Plagen-Serie begann, zitierte ich: Paranoia ist keine Garantie dafür, nicht verfolgt zu werden. Doch ist es verwunderlich, dass ich den Eindruck habe, “man” habe es auf uns Verlage abgesehen?

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