Zur Flucht- und Flüchtlingsforschung und ihrer Bedeutung für die Erziehungswissenschaft

Zeitschrift für erziehungswissenschaftliche Migrationsforschung (ZeM) 1-2022: Forschung über Flucht und Flüchtlinge: Gegenstandsbestimmung, methodologische Herausforderungen und Rückfragen an das Selbstverständnis der Erziehungswissenschaft

Forschung über Flucht und Flüchtlinge: Gegenstandsbestimmung, methodologische Herausforderungen und Rückfragen an das Selbstverständnis der Erziehungswissenschaft

Albert Scherr

Zeitschrift für erziehungswissenschaftliche Migrationsforschung (ZeM), Heft 1-2022, S. 8-24.

 

Zusammenfassung: Die Flucht- und Flüchtlingsforschung hat sich inzwischen auch in Deutschland als ein eigenständiges, interdisziplinär ausgerichtetes Forschungsfeld etabliert. Im Folgenden wird dargestellt, dass die Bestimmung des Forschungsgegenstandes theoretisch voraussetzungsvoll ist und nicht durch eine schlichte Übernahme politischer und rechtlicher Unterscheidungen von Flüchtlingen und anderen Migrant:innen erfolgen kann. Aufgezeigt wird vor diesem Hintergrund die Perspektive einer reflexiven Flucht- und Flüchtlingsforschung sowie deren Implikationen für die Erziehungswissenschaft. Akzentuiert wird dabei, dass es erforderlich ist, Distanz zu politischen und moralischen Aufladungen der Thematik einzunehmen sowie zwischen Strukturproblemen des Bildungs- und Erziehungssystems bzw. der Sozialen Arbeit einerseits und andererseits den besonderen Anforderungen zu unterscheiden, die tatsächlich oder vermeintlich aus den Biografien und den Lebenslagen von Flüchtlingen resultieren.

Schlüsselwörter: Flüchtlingssituation, Migrationsprojekte, Gesellschaftstheorie, Moral, nationale Interessen, reflexive Forschung

 

Title: Research on flight and refugees, definition of the subject, methodological challenges, and questions about the self-image of educational science

Summary: Meanwhile, refugee studies have been established as an independent, interdisciplinary field of research in Germany. This paper will show that the definition of the research object is theoretically presuppositional and cannot be carried out by merely adopting political and legal distinctions between refugees and other migrants. In this context, the perspective of reflexive research on flight and refugees and its implications for educational science will be presented. The necessity to distance oneself from political and moral agendas of the topic is emphasized. Furthermore, it is essential to distinguish between structural problems of the educational system and social work on the one hand, and the special requirements that actually or supposedly arise from the biographies and life situations of refugees on the other hand.

Keywords: Refugee situation, migration projects, social theory, morality, national interests, reflexive research

 

1 Einleitung

Forschung über Flucht und Flüchtlinge1 war in Deutschland bis Mitte der 2010er Jahre ein eher randständiges Teilgebiet der Migrationsforschung. Ausgehend von der Gründung des DFG-Netzwerkes ‚Grundlagen der Flüchtlingsforschung‘ im Jahr 2013 sowie in Reaktion auf die Zunahme der Zahl der nach Deutschland einreisenden Flüchtlinge und die dadurch angestoßenen medialen und politischen Kontroversen hat sich dies zwischenzeitlich geändert. Neuere Bilanzierungen des Standes der Forschung dokumentieren auch für die Erziehungswissenschaft eine Vielzahl von Projekten und Publikationen, die theoretische Reflexionen ebenso umfassen wie Darstellungen der Ergebnisse empirischer Studien (El-Mafaalani/ Massumi 2019; El-Mafaalani/Massumi/Jording 2021; Niehues 2021; Scherr 2021a). Die Forschungslandkarte des Verbundprojekts ‚Flucht- und Flüchtlingsforschung: Vernetzung und Transfer‘2 weist für den erfassten Zeitraum 2011 bis 2018 auf 651 einschlägige Projekte hin, von denen 129 der Erziehungswissenschaft zugeordnet werden. Festzustellen ist aber auch, dass die Zahl der Projekte bereits wieder rückläufig ist: 2016 konnten noch 194 laufende Projekte registriert werden, 2018 waren es nur noch 22, und damit etwas weniger als vor Beginn der Hochkonjunktur der Flucht- und Flüchtlingsforschung. Dies kann als eine Folge davon interpretiert werden, dass die Entwicklung einer eigenständigen interdisziplinären Flucht- und Flüchtlingsforschung sowie die disziplinären Konjunkturen der Thematik weniger Ergebnis genuin wissenschaftlicher Motive und Interessen, sondern stark durch die politische Bedeutung und die mediale Resonanz der Thematik beeinflusst sind. Diese enge Verschränkung zeigt sich auch darin, dass für die Flucht- und Flüchtlingsforschung der Anspruch zentral ist, politisch relevant zu sein – entweder als Beitrag zu einer empirisch informierten Flüchtlingspolitik oder durch eine dem eigenen Anspruch nach radikale Kritik der Macht- und Herrschaftsverhältnisse, die in staatlichen Grenzregimen sichtbar werden.3

Diese politische Situierung resultiert daraus, dass durch die Anwesenheit von Flüchtlingen der Widerspruch zwischen dem deklarierten moralischen Anspruch moderner Gesellschaften, die Menschenrechte zu gewährleisten, und einer zentral an nationalen Interessen orientierten Realpolitik in besonderer Weise hervortritt (vgl. dazu etwa Kersting/Leuoth 2020). Denn die Bürger:innen der wohlhabenden und demokratisch verfassten Staaten des globalen Nordens werden dadurch unmittelbar – und nicht mehr nur vermittelt durch mediale Berichte über das Elend im globalen Süden – mit der Tatsache konfrontiert, dass die Realität der globalisierten Weltgesellschaft weit von der Verwirklichung einer internationalen Ordnung entfernt ist, in der die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte gewährleistet sind. Vor dem Hintergrund des Wissens, dass die Politik und Ökonomie der Staaten des globalen Nordens historisch und gegenwärtig für die Ursachen von Flucht mitverantwortlich sind, konfrontiert die Anwesenheit von Migrant:innen, die Aufnahme und Schutz als Flüchtlinge einfordern, Politik und Bürger:innen mit der Frage, welche konkrete Bedeutung ihr moralischer Selbstanspruch hat, oder ob dieser im Ernstfall hinter eigene Interessen zurücktritt. Daraus resultiert eine hohe moralische Aufladung, die auch für die Flucht- und Flüchtlingsforschung folgenreich ist: Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, eine Forschung zu betreiben, die allein an genuin wissenschaftlichen Erkenntnisinteressen oder an Kriterien wie Reputationssteigerung, Einwerbung von Drittmitteln und Förderung von Karrieren ausgerichtet ist. Vielmehr ist sie darauf verwiesen, ihre Position im Verhältnis zu Erwartungen zu bestimmen, die im Spannungsfeld zwischen einerseits einem flüchtlingssolidarischen Aktivismus situiert sind, der beansprucht, eine zwingende Konsequenz moralischer Prinzipien zu sein, und andererseits einer primär an nationalen Interessen ausgerichteten Politik, die es als legitim betrachtet, diejenigen ab- und auszuweisen, die nach geltenden Legaldefinitionen keine Flüchtlinge sind, sowie durch unterschiedliche Abwehrmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Zahl derjenigen, die Europa und Deutschland erreichen können, begrenzt wird.

Im Folgenden wird darauf bezogen argumentiert, dass es zwar durchaus einen Bedarf und gute Gründe für die Weiterentwicklung einer solchen Flucht- und Flüchtlingsforschung gibt, die auf empirisch fundierte Kritik an den Folgen der etablierten Flüchtlingspolitik ausgerichtet ist oder darauf zielt, praktisch relevantes Wissen – z. B. im Hinblick auf organisatorische und konzeptionelle Erfordernisse der Flüchtlingssozialarbeit und die Gestaltung schulischer und beruflicher Qualifizierungsangebote für junge Flüchtlinge – hervorzubringen. Darüber hinaus ist es aber für die Weiterentwicklung der Flucht- und Flüchtlingsforschung als interdisziplinäre Forschungsrichtung unverzichtbar, sich Distanz zur moralischen Überformung des Diskurses sowie zu Erwartungen auf praktische (politische, pädagogische, sozialarbeiterische) Wirksamkeit zuzutrauen und zuzumuten und sich mit grundlagentheoretischen Fragen auseinanderzusetzen. Dies betrifft nicht zuletzt die Frage, wie Flüchtlinge politisch und rechtlich von anderen Migrant:innen unterschieden werden sowie ob bzw. wie auch mit wissenschaftlich begründeten Kriterien unterschieden werden können, und damit auch die Folgefrage, was die gegenstandskonstituierenden Grundannahmen einer eigenständigen Flucht- und Flüchtlingsforschung sind. Diese Fragen sind keineswegs trivial und Antworten darauf sind folgenreich. Denn der Gegenstandsbereich der Flucht- und Flüchtlingsforschung kann wissenschaftlich seriös weder durch eine Übernahme rechtlich kodifizierter Legaldefinitionen noch durch die Anlehnung an einen aktivistischen Diskurs bestimmt werden, der allen ein Zuwanderungs- und Aufenthaltsrecht zuspricht, die sich selbst als Flüchtlinge definieren. Folglich ist es diskussionsbedürftig, was die Voraussetzungen und Folgen der Ausdifferenzierung einer eigenständigen Flucht- und Flüchtlingsforschung sind sowie ob diese weiter fortgesetzt oder durch eine stärkere Rückbindung an eine gesellschaftstheoretisch fundierte Globalisierungs- und Migrationsforschung eingehegt werden soll.

Im Interesse darauf ausgerichteter Klärungen werden im Folgenden zunächst Überlegungen zum Flüchtlingsbegriff entwickelt und daran anschließend daraus zu ziehende Konsequenzen für die Weiterentwicklung einer reflexiven Flucht- und Flüchtlingsforschung aufgezeigt.

2 Flucht als folgenreiche politische, rechtliche und normative Kategorie

Wenn in zivilgesellschaftlichen Kontexten und wissenschaftlichen Beiträgen von Geflüchteten die Rede ist, dann wird damit absichtsvoll Distanz zu den Legaldefinitionen eingenommen, mit denen durch das geltende Völkerrecht, das europäische sowie das deutsche nationale Recht allein bestimmten, nach justiziablen Kriterien unterschiedenen Teilgruppen ein Anspruch auf Aufnahme und Schutz zugesprochen wird. Begründet ist dies darin, dass in den einschlägigen rechtlichen Festlegungen absichtsvoll – im Interesse der Aufrechterhaltung staatlicher Souveränität durch die Verhinderung unerwünschter Zuwanderung – eine höchst selektive Festlegung von sogenannten Flüchtlingseigenschaften erfolgt, die einen legalen Anspruch auf Aufnahme und Schutz begründen. Wiederkehrend kritisiert worden ist diesbezüglich erstens, dass in der Genfer Flüchtlingskonvention und daran anschließend im europäischen Recht allein die begründete „Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (RICHTLINIE 2011/95/EU, §2) zur Anerkennung als Flüchtling berechtigt und nicht auch andere Ursachen von Zwangsmigration wie Armut, fehlender Zugang zu Gesundheitsversorgung oder kumulative Diskriminierung im Herkunftsland (vgl. dazu etwa Gibney 2014; Scherr 2017). Zweitens entsteht ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling erst dann, wenn das Herkunftsland verlassen wurde; damit wird ausgeschlossen, dass im Herkunftsland eine Botschaft aufgesucht und dort Asyl beantragt wird (vgl. dazu Tiedemann 2019: 32 ff.). Drittens ist auf das sogenannte „Asylparadox“ (Endres de Oliveira 2016: 3) hingewiesen worden. Dieses resultiert daraus, dass die demokratisch verfassten Staaten des globalen Nordens zwar rechtliche Möglichkeiten zur Erlangung des Flüchtlingsstatus vorsehen, zugleich aber umfangreiche Anstrengungen unternehmen, durch exterritoriale Abwehrmaßnahmen potenzielle Flüchtlinge daran zu hindern, sich auf dieses Recht berufen zu können – und zwar mit der vielfach tödlichen Folge, dass dies zu gefährlichen Fluchtwegen führt. Vor diesem Hintergrund wurde in der internationalen Flüchtlingsforschung wiederkehrend akzentuiert, dass die Legaldefinitionen des Flüchtlingsstatus den unterschiedlichen Ursachen gegenwärtiger Zwangsmigration nicht gerecht werden, und in der Folge eine substanzielle Ausweitung der Definitionskriterien eingefordert (vgl. dazu als Ausgangspunkt Shacknove 1985; vgl. Scherr/Scherschel 2019: 64 ff.). Solchen Forderungen steht aber das Interesse potenzieller Aufnahmestaaten entgegen, die Zahl derjenigen, die einen legalen Anspruch auf Aufnahme und Schutz haben, zu begrenzen, weshalb sie nicht durchsetzbar waren und aller Voraussicht nach auch künftig nicht sein werden. Stattdessen ist in Europa und Deutschland seit 2015 eine zunehmend restriktiv ausgerichtete Politik der Verhinderung unerwünschter Zuwanderung mittels rechtlicher Einschränkungen und forcierter Maßnahmen der Abwehr und Abschreckung an den Außengrenzen dominant (Kasparek 2021). Zwar sehen das internationale, europäische und deutsche Recht unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei drohender Gefahr für Leib und Leben, auch ein Verbot von Abschiebungen sowie Möglichkeiten vor, auch im Fall eines abgelehnten Asylantrags einen legalen Aufenthaltstitel zu erlangen, was für die schulische und berufliche Bildung folgenreich ist (s. u.). Gleichwohl aber ist evident, dass die bestehenden Regulierungen des Flüchtlingsrechts dazu führen, dass Viele von einem Anspruch auf Aufnahme und Schutz ausgeschlossen sind, die moralisch betrachtet gute Gründe haben, ihr Herkunftsland zu verlassen (Kersting/Leuoth 2020; Zetter 2014). Zudem hat die sozialwissenschaftliche Diskussion über die Kategorien freiwillige Migration, Zwangsmigration und Flucht gezeigt, dass diese keineswegs trennscharf sind, sondern von unklar abgegrenzten Gemengelagen von Zwängen und Entscheidungen auszugehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Migrant:innen veranlasst sein können, sich auch dann selbst als Flüchtlinge zu deklarieren und zu versuchen, als solche anerkannt zu werden, wenn ihre Migrationsmotive aus Armut, sozialer Ausgrenzung, Diskriminierung oder fehlender Zukunftsperspektiven resultieren, weil ihnen keine anderen Möglichkeiten offenstehen (Scherr/Scherschel 2019: 38 ff.).

Folglich kann die rechtliche Unterscheidung von Flüchtlingen und anderen Migrant:innen wissenschaftlich nicht als eine Gegenstandsbestimmung in Anspruch genommen werden, die ein soziales Phänomen hinreichend präzise eingrenzt oder auf Menschen mit spezifischen Biografien und Lebenslagen verweist. In der Konsequenz nehmen Studien einer reflexiven historischen und soziologischen Flüchtlingsforschung die Perspektive eines Beobachters zweiter Ordnung ein und fragen danach, wie die Unterscheidung von Flüchtlingen und anderen Migrant:innen entstanden ist, warum und in welcher Weise dabei eine hoch selektive Festlegung von Fluchtursachen erfolgt, in welcher Weise diese Unterscheidung rechtlich verankert ist, wie sie politisch gehandhabt wird und was die Folgen davon sind (Gatrell 2013; Scherr/Inan 2017).

Die Beobachtungsperspektive einer reflexiven Flucht- und Flüchtlingsforschung kann jedoch keineswegs beanspruchen, dadurch zu einer moralisch oder rechtlich überlegenen Bestimmung der Flüchtlingskategorie zu gelangen. Denn die Grundfrage, wer in welchem Ausmaß verpflichtet ist, unter legitimer Berücksichtigung eigener Interessen, Schutzbedürftige aufzunehmen, ist wissenschaftlich nicht entscheidbar. In den einschlägigen Diskursen der philosophischen Ethik zeigt sich vielmehr, dass bei der Übersetzung abstrakter moralischer Prinzipien in konkrete, politisch zu verantwortende Forderungen Abwägungen nicht vermeidbar sind, welche die eigenen Interessen von Staaten und ihrer Bürger:innen4 – z. B. an der Aufrechterhaltung ihrer rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung, an der Vermeidung negativer ökonomischer Folgen und der Aufrechterhaltung sozialstaatlicher Standards – berücksichtigen (Ott 2016a und b). In der Konsequenz führt dies dazu, dass auch Autor:innen, die prinzipiell für ein Recht auf globale Bewegungsfreiheit und für offene Grenzen eintreten, diese Forderungen erheblich einschränken. Dies zeigt sich z. B. bei Cassee (2016: 214) darin, dass er in Anschluss an eine umfangreiche philosophische Begründung des Rechts auf Bewegungsfreiheit einräumt, dass dieses Recht – wie alle anderen Rechte auch – „nicht […] völlig uneingeschränkt und absolut“ gilt. In ähnlicher Weise formuliert zuletzt Heins (2021: 173): „Offene Grenzen sind kein höchstes Gut, dem andere Güter geopfert werden sollen. Es wäre ein Missverständnis zu glauben, dass die Verteidigung offener Grenzen keine anderen Güter kennt, die ebenfalls geschützt zu werden verdienen.“ Auch die vermeintlich moralisch konsequente Forderung nach offenen Grenzen mündet also in Abwägungen zwischen konkurrierenden moralischen und rechtlichen Prinzipien und bietet keine klare und eindeutige Antwort auf die Frage, wer als Flüchtling gelten soll und wer nicht (Scherr 2021c).

Für die Flucht- und Flüchtlingsforschung bedeutet dies erstens, dass sie nicht von einem Konsens darüber ausgehen kann, wer als Flüchtling gelten, also einen Anspruch auf Aufnahme und Schutz haben soll und wer nicht, da diesbezügliche Festlegungen rechtlich und politisch nicht vermeidbar, aber wissenschaftlich nicht begründbar sind. Folglich kann wissenschaftlich auch nicht die Position einer alltagsmoralischen, rechtlichen, religiösen oder philosophischen Diskursen überlegenen Instanz beansprucht werden, die den Standpunkt einer höheren Moral repräsentiert. Zweitens hat dies auch Konsequenzen für die Bestimmung des Gegenstandes und der erkenntnisleitenden Perspektive. Diese sind reflexiv zu bestimmen – im Sinne einer Forschung, die Flucht oder Flüchtlinge nicht als gegebene Tatsachen voraussetzt, sondern als eine Folge gesellschaftlicher Verhältnisse in den Blick nimmt, in denen Migration unter den Bedingungen fortgeschrittener globaler Vernetzung bei fortbestehenden globalen Ungleichheitsverhältnissen5 zu einer zunehmend wahrscheinlichen Option geworden ist, die eigenen Lebensbedingungen zu verbessern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesbezügliche Möglichkeiten jedoch durch staatliche Migrationsregime reguliert werden, die zwischen erwünschter und unerwünschter Migration unterscheiden sowie mit der Flüchtlingskategorie nur in hoch selektiver Weise begrenzte Migrationsmöglichkeiten für diejenigen eröffnen, die Gründe haben und in der Lage sind, ihr Herkunftsland zu verlassen, sich jedoch nicht als ökonomisch nützliche und deshalb erwünschte Migrant:innen darstellen können.

1 Als Flüchtlinge werden hier und im Folgenden Menschen bezeichnet, die eine rechtliche Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anstreben oder angestrebt haben, um einen legalen Aufenthaltsstatus zu erreichen.
2 https://ffvt.net/de/
3 s. dazu ausführlicher Scherr 2021b.
4 Dies gilt nicht nur für Staatsangehörige, sondern für alle Einwohner:innen, z. B. auch für ausländische Arbeitnehmer:innen.

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